Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung gibt jedem das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Wie dieses Recht umgesetzt wird, steht dort nicht. Ein Kontaktformular, eine Identitätsprüfung und ein Monat Bearbeitungsfrist erfüllen den Buchstaben – und sind in der Praxis eine Hürde, die viele nicht nehmen.
Auf einem Portal, dessen Inhalt aus Angaben über Personen besteht, ist das die falsche Voreinstellung.
Wie es hier abläuft
Im Mitgliederbereich steht eine Schaltfläche. Zur Sicherheit gegen Fehlklicks muss ein Wort eingetippt werden, dann ist das Profil weg: alle Angaben, alle Fähigkeitszuordnungen, alle Verweise, alle Anmeldetoken.
Mitgelöscht werden auch die Bestätigungen – in beide Richtungen. Die erhaltenen, weil sie Angaben über die Person sind. Und die vergebenen, weil eine Bestätigung ohne erkennbaren Urheber wertlos wäre und zugleich ein Rest personenbezogener Daten.
Was bleibt, und warum
Eine Zeile bleibt: die Adresse des Profils, gesperrt. Der Grund ist nicht Datensammelei, sondern das Gegenteil. Würde /profil/anna-berg wieder frei, könnte dort später eine andere Anna Berg erscheinen – und jeder alte Verweis, jedes Lesezeichen, jede Zitierung zeigte plötzlich auf einen fremden Menschen.
Gespeichert ist in dieser Zeile nichts als der Adressbestandteil und der Zustand „gelöscht“.
Der unangenehme Sonderfall
Nicht freigegebene Einreichungen werden nicht sofort gelöscht, sondern aufbewahrt – damit die Redaktion nachvollziehen kann, worüber schon einmal entschieden wurde. Unbefristet wäre das kein vertretbarer Standpunkt, deshalb gibt es eine Frist: Nach zwölf Monaten reduziert ein nächtlicher Lauf den Datensatz automatisch auf den Ablehnungsgrund, den Zeitpunkt und eine nicht rückrechenbare Prüfsumme der Adresse. Damit lässt sich eine erneute Einreichung erkennen, ohne die Adresse aufzubewahren.
Wer auch dagegen Widerspruch einlegt, bekommt ihn – das steht in der Datenschutzerklärung, und es ist nicht nur eine Floskel.